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§ 11 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbJAG – Dauer der Berufung

(1) Die Berufung in das Prüfungsamt erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren und erstreckt sich gegebenenfalls auch darüber hinaus bis zum Abschluss eines innerhalb dieses Zeitraumes begonnenen Prüfungsverfahrens. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(2) Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Prüfungsamt mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Richterinnen oder Richtern und Beamtinnen oder Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschulangehörigen mit der Entpflichtung oder ihrem Ausscheiden aus dem Lehrkörper, dem sie bei ihrer Berufung angehört haben, bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei Notarinnen und Notaren mit ihrer Entlassung aus dem Amt. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes kann die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Berufungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) verlängern und die Berufung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 einmal erneuern.