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§ 11 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbDG – Ermessensgrundsatz

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  1. 1.
    das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  2. 2.
    das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
  3. 3.
    die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
  4. 4.
    die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
  5. 5.
    die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
  6. 6.
    der Grad des Verschuldens,
  7. 7.
    die Tatmotive und Tatumstände,
  8. 8.
    das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
  9. 9.
    die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
  10. 10.
    eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen.

(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.

(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet werden kann.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.