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§ 6 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Beamtenverhältnis → 2. – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbBG

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
  4. 4.
    die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber),
  5. 5.
    die für seine Laufbahn erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Absatz 4 des EG-Vertrages).

(3) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 kann auch in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); solche Bewerber können berücksichtigt werden, wenn dies von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist oder keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).