Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

7. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HmbBG

(1) Das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr ist für die Beamten die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Leiter und Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung mit dem Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli), wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen mit dem Ende des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).