Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Beamtenverhältnis → 4. – Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbBG

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    der Ernannte nach § 6 Absatz 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 nicht zugelassen war und der Senat die Ausnahme nicht nachträglich zulässt.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).