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§ 128 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

4. – Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 HmbBG

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.

(2) Bei Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall

  1. 1.
    durch den Landespersonalausschuss (§ 102) abgekürzt werden,
  2. 2.
    um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.

(3) Auf die Professoren und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessoren, die Oberassistenten und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).