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§ 275 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht → Dritter Titel – Gewinn- und Verlustrechnung

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 275 HGB – Gliederung

(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

  1. 1.

    Umsatzerlöse

  2. 2.

    Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

  3. 3.

    andere aktivierte Eigenleistungen

  4. 4.

    sonstige betriebliche Erträge

  5. 5.

    Materialaufwand:

    1. a)

      Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

    2. b)

      Aufwendungen für bezogene Leistungen

  6. 6.

    Personalaufwand:

    1. a)

      Löhne und Gehälter

    2. b)

      soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung

  7. 7.

    Abschreibungen:

    1. a)

      auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (1)

    2. b)

      auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten

  8. 8.

    sonstige betriebliche Aufwendungen

  9. 9.

    Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen

  10. 10.

    Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

  11. 11.

    sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen

  12. 12.

    Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

  13. 13.

    Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen

  14. 14.

    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

  15. 15.

    Ergebnis nach Steuern

  16. 16.

    sonstige Steuern

  17. 17.

    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

  1. 1.
    Umsatzerlöse
  2. 2.
    Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  3. 3.
    Bruttoergebnis vom Umsatz
  4. 4.
    Vertriebskosten
  5. 5.
    allgemeine Verwaltungskosten
  6. 6.
    sonstige betriebliche Erträge
  7. 7.
    sonstige betriebliche Aufwendungen
  8. 8.
    Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
  9. 9.
    Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
  10. 10.
    sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
  11. 11.
    Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  12. 12.
    Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
  13. 13.
    Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  14. 14.
    Ergebnis nach Steuern
  15. 15.
    sonstige Steuern
  16. 16.
     Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

  1. 1.

    Umsatzerlöse,

  2. 2.

    sonstige Erträge,

  3. 3.

    Materialaufwand,

  4. 4.

    Personalaufwand,

  5. 5.

    Abschreibungen,

  6. 6.

    sonstige Aufwendungen,

  7. 7.

    Steuern,

  8. 8.

    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Zu § 275: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2751) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 27 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sollen in § 275 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a die Wörter "sowie die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" gestrichen werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.