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§ 32a HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 32a HeilBerG – Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen

Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern eine Gesundheitsuntersuchung (U5 bis U9) gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:

  1. 1.

    Vor- und Familienname, gegebenenfalls frühere Namen des Kindes,

  2. 2.

    Datum und Ort der Geburt,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    gegenwärtige Anschrift des Kindes und

  5. 5.

    Datum und Bezeichnung der durchgeführten Gesundheitsuntersuchung.

Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das das für Inneres zuständige Ministerium jeweils durch Rechtsverordnung.