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§ 83 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Ausführungs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HBauO – Bestehende bauliche Anlagen (1)

(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die über die bauliche Anlage verfügungsberechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in standsicherem und gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten. Bei drohender Gefahr muss sie oder er sofort die nötigen Sicherheitsmaßnahmen treffen und dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepaßt werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist.

(3) Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).