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§ 82 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Ausführungs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HBauO – Aufhebung, Fortgeltung und Änderung von Vorschriften (1)

(1) Es treten in ihrer zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft

  1. 1.
    die Hamburgische Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1970 Seite 52), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165),
  2. 2.
    Artikel 3 des Gesetzes zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik vom 4. November 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 243),
  3. 3.
    die Baudurchführungsverordnung vom 29. September 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251),
  4. 4.
    die Verordnung über Standplätze für Abfallbehälter vom 23. Februar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41).

(2) Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(3) Es gelten als auf Grund des § 81 erlassen die auf die Hamburgische Bauordnung von 1969 gestützten Rechtsvorschriften in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes geltenden Fassung. Die Verordnung über die Freistellung baulicher Anlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit nach der Hamburgischen Bauordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) gilt als auf Grund des § 61 Absatz 1, die Verordnung über die Güteüberwachung von Baustoffen und Bauteilen vom 28. Mai 1970 mit der Änderung vom 30. August 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1970 Seite 182, 1972 Seite 160) als auf Grund des § 23 Absatz 1 erlassen.

(4) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel.

(5) Die Technischen Baubestimmungen, deren Einführung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden ist, gelten fort.

(6) § 5 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) erhält folgende Fassung:

"§ 5

(1) In Rechtsverordnungen über Bebauungspläne können auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummern 1 und 5, Absätze 7 bis 9 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), § 7 Absatz 2, § 15 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 466) und §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) Festsetzungen aufgenommen werden. In ihnen können ferner auf Grund von §§ 15, 17 und 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile geändert oder aufgehoben werden. Für Gesetze über Bebauungspläne gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes finden auf diese Festsetzungen keine Anwendung.

(2) Werden Festsetzungen auf Grund von § 6 Absatz 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen, gelten für die öffentliche Auslegung die Vorschriften des Bundesbaugesetzes."

(7) § 15 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 41, 1984 Seite 61) erhält folgende Fassung:

"§ 15
Anbau an öffentlichen Wegen

(1) Grundstücke dürfen nur bebaut oder gewerblich genutzt werden, wenn sie unmittelbar an einen nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg grenzen oder wenn der Wegeausbau nach § 14 gesichert ist.

(2) Die Wegeaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn Grundstücke nur in einem Ausmaß bebaut oder gewerblich genutzt werden sollen, für das ihre Belegenheit an einem öffentlichen Weg nicht erforderlich ist."

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).