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§ 66 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HBauO – Ausnahmen (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen zulassen, wenn die festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Bauantrag gilt zugleich als Antrag auf Erteilung der Ausnahmen, die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Weiter können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag hin Ausnahmen zugelassen werden von den Vorschriften

  1. 1.
    der §§ 20 bis 23 und 25 bis 48 zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmälern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63), wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten sind,
  2. 2.
    der §§ 25 bis 48 bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau oder nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, ohne dass Vollgeschosse entstehen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).