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§ 5 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HBauO – Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1)

(1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder Durchgang zu schaffen

  1. 1.
    zur Vorderseite von Gebäuden,
  2. 2.
    zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen. Satz 1 gilt nicht für untergeordnete Gebäude.

(2) Zu Gebäuden mittlerer Höhe und zu Hochhäusern ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muss mindestens 3,5 m betragen.

(3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem öffentlichen Weg entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.

(4) Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen die zum Anleitern bestimmten Stellen von einer für Rettungs- und Löschfahrzeuge befahrbaren Fläche erreichbar sein.

(5) Bei Hochhäusern muss eine Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr geeigneten Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen von Steigleitungen angelegt werden. Sie muss im Bereich der Eingänge und Einspeisungsstellen als ausreichend große Bewegungsfläche für die Feuerwehr ausgebildet werden. Werden Außenwandverkleidungen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 aus brennbaren Baustoffen ausgeführt, so müssen auch vor diesen Wänden Aufstellflächen für Rettungswagen und Löschfahrzeuge vorhanden sein.

(6) Die Rettungswege auf Grundstücken dürfen nicht eingeengt werden. Sie sind ständig freizuhalten und kenntlich zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).