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§ 47 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HBauO – Ställe, Gärfutterbehälter, Dungstätten (1)

(1) Stallgebäude (Ställe) sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Sie müssen zu belüften und zu beleuchten sein.

(2) Über oder neben Ställen und ihren Nebenräumen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur für Betriebsangehörige und nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4) Der Fußboden des Stalles, sowie Anlagen zum Abführen und Auffangen von Abgängen und Gärfutterbehälter müssen wasserdicht sein.

(5) Für andere Gebäude, die der Tierhaltung dienen und die keine Ställe sind, wie Tierheime, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Dungstätten und andere Anlagen zum Auffangen von tierischen Abgängen dürfen keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben und müssen von

  • Nachbargrenzen mindestens 2 m,
  • Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m,
  • öffentlichen Wegen mindestens 10 m,
  • oberirdischen Gewässern und Brunnen mindestens 15 m

entfernt sein. Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angeordnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).