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§ 4 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HBauO – Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (1)

(1) Das Grundstück muss nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet sein. Es muss in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert zugänglich sein; ein gemeinsamer Zugang ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig. Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden geringer Höhe genügt der unmittelbare Zugang von einem nichtbefahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 sind erfüllt, wenn der Wegeausbau nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 83 ), gesichert ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Weg kann zugelassen werden, wenn das Grundstück nur in einem Ausmaß bebaut oder gewerblich genutzt werden soll, für das der unmittelbare Zugang von einem öffentlichen Weg nicht erforderlich ist.

(3) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(4) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass angebaut wird. Darf oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).