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§ 35 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 7 – Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HBauO – Aufzüge (1)

(1) In Gebäuden, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dies gilt nicht, wenn zusätzlicher Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Von den Aufzügen muss mindestens einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Krankentragen, Rollstühlen und Lasten geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen erreichbar sein, so sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden als nach Satz 1 einzubauen.

(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, muss einer der nach Absatz 1 erforderlichen Aufzüge für den Lösch- und Rettungseinsatz geeignet sein (Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug muss jede Stelle eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein.

(3) Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von öffentlichen Verkehrsflächen stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen und notwendigen Nebenanlagen haben; § 31 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene feuerbeständige Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden, bei denen der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes niedriger als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen verkehrssicher umkleidet sein. Feuerwehraufzüge müssen einen eigenen Schacht haben.

(5) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugseinrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m2 haben.

(6) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.

(7) Der Triebwerksraum für Aufzüge muss von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt und mit mindestens feuerhemmenden Türen versehen sein; er muss zu lüften sein. Triebwerke von Feuerwehraufzügen müssen in eigenen Räumen liegen.

(8) Aufzüge, die außerhalb von Gebäuden liegen oder nicht mehr als drei übereinander liegende Geschosse verbinden, sowie vereinfachte Güter-, Kleingüter-, Mühlen- und Lagerhausaufzüge dürfen abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 hergestellt werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs- und der Verkehrssicherheit bestehen und der Brandschutz durch ergänzende bauliche oder technische Maßnahmen gewährleistet ist.

(9) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).