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§ 32 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 7 – Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HBauO – Treppenräume (1)

(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen und durchgehenden Treppenraum liegen. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist ein Treppenraum nicht erforderlich. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als vier Wohnungen sind außenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn der Brandschutz und die Verkehrssicherheit durch ergänzende bauliche Maßnahmen sichergestellt werden. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung, wie bei Maisonettewohnungen, sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig.

(2) Treppenräume notwendiger Treppen sind an einer Außenwand anzuordnen. In Hochhäusern ist ein innenliegender Treppenraum zulässig, wenn mindestens zwei Treppenräume vorhanden sind und der Brandschutz durch besondere Vorkehrungen, technische Einrichtungen oder ergänzende bauliche Maßnahmen gewährleistet ist. In Gebäuden geringer Höhe und in Gebäuden mittlerer Höhe sind innenliegende Treppenräume zulässig, wenn eine gefahrlose Benutzung der Treppenräume sichergestellt ist.

(3) Von Treppenräumen notwendiger Treppen dürfen je Geschoß nicht mehr als vier Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten unmittelbar zugänglich sein.

(4) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muss einen sicheren möglichst kurzen Verbindungsweg ins Freie haben. Der Verbindungsweg darf nur durch dem Verkehr dienende Räume führen. Der Verbindungsweg und der Ausgang müssen mindestens so breit sein wie die zugehörige notwendige Treppe.

(5) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen außer im Dachgeschoß in jedem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche Fenster von mindestens 0,6 m × 0,9 m erhalten, die geöffnet werden können. Die Brüstungshöhe darf höchstens 1,2 m betragen. Bei Hochhäusern müssen diese Fenster von anderen Öffnungen in derselben Wand einen Abstand von mindestens 1,5 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120Grad anschließen, einen Abstand von mindestens 3 m haben.

(6) Bei an einer Außenwand angeordneten Treppenräumen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der festgelegten Geländeoberfläche sowie bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugseinrichtung vorzusehen. Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Sie müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus zu öffnen sein. Aus Gründen des Brandschutzes kann verlangt werden, dass die Rauchabzugseinrichtungen zusätzlich auch von anderen Stellen aus geöffnet werden können. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 darf der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden, wenn hierdurch Gefahren nicht entstehen. Für Sicherheitstreppenräume nach § 24 Absatz 10 ist eine Rauchabzugseinrichtung nicht erforderlich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).