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§ 30 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HBauO – Dächer (1)

(1) Die Bedachung muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (harte Bedachung). Das gilt nicht für geringe Teilflächen und Vordächer geringer Größe. Glasdächer von Gewächshäusern sind zulässig; für andere Gebäude sind sie als Teilflächen zulässig, wenn eine Brandübertragung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte durch besondere Vorkehrungen oder ergänzende bauliche Maßnahmen verhindert wird.

(2) Bei Gebäuden geringer Höhe ist eine Bedachung, die den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), zulässig, wenn die Gebäude folgende Abstände einhalten:

  1. 1.
    von der Grundstücksgrenze

    mindestens 12 m,
    angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, Gewässer Erster Ordnung und öffentliche Grünflächen können bis zu deren Mitte angerechnet werden,
  2. 2.
    von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung

    mindestens 15 m,
  3. 3.
    von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung

    mindestens 24 m,
  4. 4.
    von untergeordneten Gebäuden auf demselben Grundstück

    mindestens 5 m.

(3) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden muss das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend sein. Die Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Die Bedachung muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in den Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 entfernt sein.

(4) An Dächer, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörige Nebenräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse, Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Oberlichte, Öffnungen, Dacheinschnitte in der Bedachung und Dachaufbauten sind im Bereich von Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10, von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, so anzuordnen und auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf andere Gebäude und Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden verhindert wird.

(6) Dächer von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die an Wände von höheren Gebäuden oder höheren Gebäudeteilen mit Fenstern angebaut oder vorgebaut werden, sind in einem Bereich von 5 m vor den Fenstern mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des höheren Gebäudes oder Gebäudeteiles. Bei untergeordneten angebauten Gebäuden oder diesen Gebäuden vergleichbaren vorgebauten Gebäudeteilen genügt es, dass die Dächer im Bereich von 5 m vor den Fenstern für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend sind. Das gilt nicht für

  1. 1.
    Dächer aus nichtbrennbaren Baustoffen von Vorbauten und Erkern, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vortreten und eine Brandausbreitung auf andere Geschosse verhindert wird,
  2. 2.
    Glasdächer aus nichtbrennbaren Baustoffen von Vorbauten, die einer untergeordneten Wohnnutzung dienen (z.B. Wintergarten), und
  3. 3.
    Dächer von An- und Vorbauten an freistehenden Wohngebäuden geringer Höhe mit einer Wohnung.

(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Gebäudeausgängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. Bei Dächern mit weicher Bedachung sind Ausgänge gegen im Brandfall herabrutschende brennende Dachteile zu schützen.

(8) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

(9) Glasdächer über allgemein zugänglichen Flächen müssen so ausgebildet sein, dass Menschen durch herabfallende Glasteile nicht gefährdet werden können.

(10) Bei Dächern von Hochhäusern müssen Tragwerk und Zwischenbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, wenn die Dachkonstruktion von unten durch eine feuerbeständige Decke geschützt wird und die Gebäudeaußenwand von der Decke bis mindestens 30 cm über Dach aus feuerbeständigen Bauteilen ausgeführt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).