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§ 15 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Grundanforderungen an die Bauausführung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HBauO – Standsicherheit (1)

(1) Jede bauliche Anlage muss im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Abbrechen sichergestellt sein. Die Standsicherheit vorhandener baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Uferbauwerke, wie Gebäudegründungen an oberirdischen Gewässern sind so herzustellen, dass Austiefungen vor ihnen bis zu einer bestimmten Tiefe vorgenommen werden können, ohne dass ihre Standsicherheit gefährdet wird.

(3) Die Verwendung gemeinsam genutzter Bauteile für mehrere bauliche Anlagen auf einem Grundstück ist zulässig. Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben. Bei untergeordneten Gebäuden bedarf es keiner Baulast.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).