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§ 14 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Grundanforderungen an die Bauausführung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HBauO – Baustellen (1)

(1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder unzumutbare, jedoch vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Baustelleneinrichtungen, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den nötigen Schutzvorrichtungen versehen sein. Die zuständige Behörde kann Nachweise über die Betriebssicherheit und über die Wirksamkeit von Baustelleneinrichtungen und Schutzvorkehrungen verlangen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle einen Hinweis anzubringen, der die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen oder Unternehmer für die Hauptgewerke enthalten muss und vom öffentlichen Weg aus sichtbar ist.

(4) Bäume und Hecken müssen während der Bauausführung durch geeignete Vorkehrungen geschützt und bei Grundwasserabsenkung ausreichend bewässert werden. Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.

(5) Für die Dauer der Bauausführung sind außerdem zu schützen und, soweit erforderlich, zugänglich zu halten:

  1. 1.
    Gewässer und Brunnen,
  2. 2.
    Grundwassermeßstellen und sonstige Meßstellen,
  3. 3.
    Öffentliche Verkehrsflächen,
  4. 4.
    Anlagen der öffentlichen Versorgung und des Fernmeldewesens,
  5. 5.
    Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
  6. 6.
    Grenz-, Mark- und Vermessungszeichen.

(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Baustellen von Bauvorhaben, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Bauordnung unterliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).