§ 51 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Siebter Abschnitt – Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 51 HBauO – Sonderbauten
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können.