Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Abschnitt III – Gewerbliche Schifffahrt
§ 15 HafenVSG – Entgeltliche Personenbeförderung
(1) Die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(2) Für den Linienverkehr bedürfen die Fahrpläne und ihre Änderung der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Erlaubnisverfahren, die persönlichen und technischen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1;
- 2.
die Anforderungen an Fahrpläne und deren Bekanntmachung nach Absatz 2;
- 3.
die Anforderungen an eine geordnete und sichere Personenbeförderung;
- 4.
die Überwachung durch die zuständige Behörde.