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§ 13 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Benutzungsvorschriften

Titel: Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HafenVSG,HH
Gliederungs-Nr.: 9501-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HafenVSG – Aufsichtsbefugnisse

(1) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von bestehenden oder bevorstehenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, treffen.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind insbesondere befugt:

  1. 1.

    alle Fahrzeuge sowie Hafen- und Schifffahrtsanlagen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit zu betreten und zu besichtigen;

  2. 2.

    vom Fahrzeugführer oder seinem Beauftragten die Vorlage aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, gefährliche Güter als Ladung, Besatzung und Fahrgäste beziehen, sowie die Aushändigung der Besatzungs- und Fahrgastlisten zu verlangen;

  3. 3.

    vom Fahrzeugführer Auskünfte über die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord zu verlangen und, soweit es zur Beurteilung dieser Verhältnisse erforderlich ist, Proben zu entnehmen;

  4. 4.

    Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder unerlaubt einen Liegeplatz benutzen, sofort zu verlegen oder verlegen zu lassen;

  5. 5.

    zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, notfalls die Fortsetzung einer Arbeit zu untersagen.

(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes entfernt oder an eine bestimmte Stelle verholt werden.