Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 7 GSG
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: GSG
Referenz: 2126-3-UG

Art. 7 GSG – Verantwortlichkeit

1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und für die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 sind:

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,

  2. 2.

    die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,

  3. 3.

    die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,

  4. 4.

    die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.

2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.