§ 9 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
II. – Die Minister
§ 9 GOLReg – Geschäftsbereiche, Beteiligung
(1) Die Geschäftsbereiche der Ministerien werden durch den Ministerpräsidenten festgelegt.
(2) Bei allen Kabinettvorlagen und Vorlagen an den Landtag ist unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen das Ressort des stellvertretenden Ministerpräsidenten frühzeitig und umfassend zu beteiligen.
(3) Berühren Angelegenheiten, insbesondere Kabinettvorlagen, den Geschäftsbereich mehrerer Minister, hat der federführende Minister die anderen Minister frühzeitig und umfassend zu beteiligen.