Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

I. – Der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 GOLReg – Übertragung von Rechten des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident bestimmt, in welchem Umfang er das Recht

  1. a)

    das Land nach außen zu vertreten (Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),

  2. b)

auf die Minister oder weiter überträgt.