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§ 5 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

I. – Der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 5 GOLReg – Vertretung des Landes Brandenburg beim Bund

(1) Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes Brandenburg gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesministerien obliegt dem Bevollmächtigten des Landes Brandenburg beim Bund.

(2) Er wird vom Ministerpräsidenten bestellt.