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§ 24 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 24 GOLReg – Unterrichtung des Landtages

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag und seine Ausschüsse nach Maßgabe von Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg.