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§ 14 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 14 GOLReg – Tagesordnung, Kabinenvorbereitung

(1) Die Vorlagen der Minister nach § 12 sind dem Chef der Staatskanzlei einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei erstellt nach den Weisungen des Ministerpräsidenten die Tagesordnung. Die Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen ein und versendet die Tagesordnung mit den Unterlagen.

(2) Kabinettvorlagen müssen spätestens eine Woche vor der Kabinensitzung beim Chef der Staatskanzlei eingehen. Später eingereichte Kabinenvorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn der Ministerpräsident die Dringlichkeit bejaht.

(3) Die Vorbereitung der Kabinensachen richtet sich nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg.