§ 11 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
II. – Die Minister
§ 11 GOLReg – Abwesenheit
Verlässt ein Minister länger als drei Tage den Sitz der Landesregierung, so gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der er zu erreichen ist. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Reisen ins Ausland ist unter Beachtung von § 3 Absatz 4 das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen.