§ 6 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 6 GnO NW – Ausübung des Begnadigungsrechts bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen verschiedener Gerichtsbarkeiten einbezogen sind
(1) Bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen von Gerichtsbarkeiten des Bundes und eines Landes oder von Gerichtsbarkeiten mehrerer Länder einbezogen sind, steht die Ausübung des Gnadenrechts allein dem Staat zu, dessen Gerichtsbarkeit das Gericht bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe ausgeübt hat.