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§ 6 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 6 GnO NW – Ausübung des Begnadigungsrechts bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen verschiedener Gerichtsbarkeiten einbezogen sind

(1) Bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen von Gerichtsbarkeiten des Bundes und eines Landes oder von Gerichtsbarkeiten mehrerer Länder einbezogen sind, steht die Ausübung des Gnadenrechts allein dem Staat zu, dessen Gerichtsbarkeit das Gericht bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe ausgeübt hat.

(2) Ist die Gesamtstrafe von einem Gericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes gebildet worden, obliegt die Bearbeitung des Gnadenverfahrens der nach den §§ 4 und 5 zuständigen Gnadenbehörde.