§ 40 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 2. – Strafausstand
§ 40 GnO NW – Begriffsbestimmung
(1) Die nicht durch gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe (Strafausstand) ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob die Aussetzung vor dem Vollzug der Strafe (Strafaufschub) oder während ihres Vollzugs (Strafunterbrechung) bewilligt wird.
(2) Gesetzliche Regelungen über Aufschub und Unterbrechung sind namentlich getroffen in § 47 Abs. 2, § 307 Abs. 2, § 360 Abs. 2, §§ 455, 456, 456c, 458 Abs. 3, § 459a, § 459g Abs. 2, § 463 Abs. 4 der Strafprozessordnung.