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§ 32 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 32 GnO NW – Auswirkungen einer Gesamtstrafenbildung auf die für einbezogene Einzelstrafen bewilligte bedingte Strafaussetzung

(1) Ist eine Strafe bedingt ausgesetzt worden, die als Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe einbezogen wird, so wird die Strafaussetzung mit der Bildung der Gesamtstrafe unwirksam. Die Gnadenfrage für die Gesamtstrafe ist jedoch von Amts wegen zu prüfen. In dem Gnadenverfahren ist Gelegenheit zur Stellungnahme auch der Gnadenbehörde zu geben, die den Gnadenerweis für die Einzelstrafe bewilligt hatte.

(2) Hatte der Träger des Gnadenrechts oder der Justizminister die bedingte Strafaussetzung bewilligt, so ist dem Justizminister in der durch § 16 vorgeschriebenen Form zu berichten.