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§ 26 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 26 GnO NW – Bedingte Strafaussetzung bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe

(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt, die Vollstreckung nach allgemeinem Strafrecht erkannter Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr ganz oder teilweise bedingt auszusetzen. Bei Gesamtstrafen ist deren Höhe maßgebend. Handelt es sich um mehrere Freiheitsstrafen oder Restfreiheitsstrafen, so gilt die Ermächtigung nur, wenn die Summe der noch zu verbüßenden Strafen ein Jahr nicht übersteigt.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 entfällt

  1. a)
    bei Freiheitsstrafen und bei Restfreiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten, wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft der bedingten Strafaussetzung widersprechen,
  2. b)
    bei Freiheitsstrafen und bei Restfreiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der Strafaussetzung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Aussetzung von mehr als der Hälfte der Strafe oder der Summe der Strafen sind die Gnadenstellen im Rahmen des Absatzes 1 nur befugt, wenn

  1. a)
    bei Strafen von nicht mehr als sechs Monaten das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,
  2. b)
    bei Strafen von mehr als sechs Monaten das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Strafaussetzung befürworten.

(4) Gericht im Sinne von Absatz 2 und 3 ist das nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Satz 1 um Stellungnahme zu ersuchende Gericht, Staatsanwaltschaft die nach § 12 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Satz 1 um Stellungnahme zu ersuchende Staatsanwaltschaft.