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§ 2 GerZustG
Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GerZustG,BE
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 GerZustG

(1) Die Amtsgerichte sind zuständig:

  1. 1.
    das Amtsgericht Charlottenburg
    für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
  2. 2.
    das Amtsgericht Neukölln
    für den Bezirk Neukölln,
  3. 3.
    das Amtsgericht Schöneberg
    für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf und den ehemaligen Bezirk Schöneberg,
  4. 4.
    das Amtsgericht Spandau
    für den Bezirk Spandau,
  5. 5.
    das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
    für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und den ehemaligen Bezirk Tempelhof,
  6. 6.
    das Amtsgericht Tiergarten
    für den ehemaligen Bezirk Tiergarten,
  7. 7.
    das Amtsgericht Wedding
    für den Bezirk Reinickendorf und den ehemaligen Bezirk Wedding,
  8. 8.
    das Amtsgericht Pankow/Weißensee
    für die ehemaligen Bezirke Pankow und Weißensee,
  9. 9.
    das Amtsgericht Lichtenberg
    für die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf,
  10. 10.
    das Amtsgericht Köpenick
    für den Bezirk Treptow-Köpenick,
  11. 11.
    das Amtsgericht Mitte
    für die ehemaligen Bezirke Mitte und Prenzlauer Berg.

Ehemalige Bezirke sind die vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Bezirke in ihren damaligen Grenzen. Nach dem 1. Januar 2001 erfolgte Änderungen der Grenzen der Bezirke ändern die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, deren Bezirke betroffen sind.

(2) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz innerhalb ihres Gerichtsbezirks.

(3) Im Bezirk Pankow wird eine Zweigstelle des Amtsgerichts Pankow/Weißensee eingerichtet, die insbesondere für Familiensachen gemäß § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 17 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).