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§ 40 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Örtliche Prüfung der Gemeindekasse
 

§ 40 GemKVO – Inhalt der Prüfungen  (1)

(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassen-lstbestand mit dem Kassen-Sollbestand übereinstimmt.

(2) Durch die Kassenprüfung ist außer dem Kassenbestand nach Absatz 1 vor allem stichprobenweise festzustellen, ob

  1. 1.
    der Zahlungsverkehr ordnungsmäßig abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
  2. 2.
    die Bücher ordnungsmäßig geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Sachbuch denen im Zeitbuch entsprechen,
  3. 3.
    die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Bestimmungen entsprechen,
  4. 4.
    der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Geldinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,
  5. 5.
    die verwahrten Wertgegenstände und andere Gegenstände vorhanden sind,
  6. 6.
    im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt werden.

(3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden.

(4) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können jedoch von der Prüfung ausgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).