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§ 39 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Örtliche Prüfung der Gemeindekasse
 

§ 39 GemKVO – Zahl der Prüfungen  (1)

(1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Kasse oder wurde eine unvermutete überörtliche Kassenprüfung vorgenommen; kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden.

(2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal unvermutet zu prüfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).