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§ 26 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Buchführung → Zweiter Unterabschnitt – Die Bücher für Einnahmen und Ausgaben
 

§ 26 GemKVO – Zeitbuch  (1)

(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens

  1. 1.
    die laufende Nummer,
  2. 2.
    den Buchungstag,
  3. 3.
    einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
  4. 4.
    den Betrag.

Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden. Bei Speicherbuchführung ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken oder auf Bildträger aufzunehmen; § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) lm Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).