§ 4 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 4 GemKV – Zahlstellen
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden. Den Zahlstellen können auch Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 übertragen werden. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.