§ 3 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 3 GemKV – Fremde Kassengeschäfte
(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 2 Abs. 1 für andere Stellen nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.
(2) Für die Erledigung fremder Kassengeschäfte gelten die Regelungen dieser Verordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist.