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§ 10 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GemKV – Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren

Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,
  2. 2.
    die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
  3. 3.
    gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn der Bürgermeister in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.