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§ 1 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GemKV – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen

    die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte; als Dritte gelten auch Sondervermögen mit Sonderrechnung,

  2. 2.

    Auszählungen

    die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 9 Buchstabe c),

  3. 3.

    Bargeld

    Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind,

  4. 4.

    Einzahlungen

    die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen,

  5. 5.

    Elektronische Signatur

    fortgeschrittene elektronische Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes,

  6. 6.

    Kassenmittel

    die Zahlungsmittel nach der Nummer 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 41 Nr. 10 der Gemeindehaushaltsverordnung),

  7. 7.

    Zahlungsmittel

    1. a)

      Bargeld, Schecks; in den Fällen des § 45 ausnahmsweise auch Wechsel,

    2. b)

      Geldkarte

      Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt,

    3. c)

      Debitkarte

      Kartensysteme, die dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird,

    4. d)

      Kreditkarte

      Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfugte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird,

    5. e)

      Kassenkarte

      Kartensysteme, bei dem der Ein- oder Auszahlungsbetrag oder ein sonstiges Identifikationsmerkmal durch Einbindung in das anordnende Verfahren oder über Chipkartenprogrammiergeräte (Schalterterminals) auf die Kassenkarte (Chipkarte) übertragen wird und die Ein- oder Auszahlung an entsprechenden Kassen-Automaten erfolgt,

  8. 8.

    Zahlungsanordnung

    Annahmeanordnung und Auszahlungsanordnung,

  9. 9.

    Zahlungsverkehr

    1. a)

      Unbare Zahlungen

      die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten - bewirkten Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder der Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, die entsprechenden Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks oder von Wechseln in den Fällen des § 45,

    2. b)

      Barzahlungen

      die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gelten auch die Zahlung mittels Kassenkarte und die Übergabe von Schecks sowie von Wechseln in den Fällen des § 45,

    3. c)

      Verrechnungen

      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassen-Sollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).