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§ 41 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 GemHVO – Bilanzierungsverbot

Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.