Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 GemHVO – Inventar

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).

(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.