§ 35 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
§ 35 GemHV – Bestandteile der Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
- 1.eine Vermögensübersicht,
- 2.eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,
- 3.ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
- 4.ein Rechenschaftsbericht,
- 5.die Budgetabschlüsse.
(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Verbindlichkeiten und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. In diesem Fall findet Absatz 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.