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§ 2 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 2 GemHV – Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.
    dem Gesamtplan,
  2. 2.
    den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. 3.
    den Sammelnachweisen,
  4. 4.
    dem Haushaltssicherungskonzept im Falle eines ausgewiesenen Fehlbedarfs.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. 1.
    der Vorbericht,
  2. 2.
    der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder eines Nachtragshaushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. 3.
    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
  4. 4.
    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. 5.
    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, insbesondere die der Eigenbetriebe der Gemeinde,
  6. 6.
    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
  7. 7.
    der Stellenplan,
  8. 8.
    eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.