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§ 16 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 16 GemHV – Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,

  1. 1.
    wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahme ergibt oder
  2. 2.
    wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts erhöhen und bestimmte Mindereinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts vermindern. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags sowie Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

(4) Das Gleiche gilt für Einnahmen des Vermögenshaushalts.