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§ 15 GBRegVO
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Amtsgerichtliches Registerwesen und unternehmensrechtliche Verfahren

Titel: Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GBRegVO
Gliederungs-Nr.: 315.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GBRegVO – Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters

Bei dem Amtsgericht Stendal ist das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen.