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§ 1 GBRegVO
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Maschinelles Grundbuch

Titel: Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GBRegVO
Gliederungs-Nr.: 315.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GBRegVO – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Dateien anzulegen. Die einzelnen maschinell angelegten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.