§ 2 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 2 GaststättenG – Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.alkoholfreie Getränke,
- 2.unentgeltliche Kostproben,
- 3.zubereitete Speisen oder
- 4.in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.