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§ 6 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktionsG – Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen gegen das Land.

(2) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:

  1. 1.

    einem Grundbetrag in Höhe von 374.176 Euro für Fraktionen mit bis zu fünf Mitgliedern, in Höhe von 587.991 Euro für Fraktionen mit sechs bis zwanzig Mitgliedern und in Höhe von 694.899 Euro für Fraktionen mit mehr als zwanzig Mitgliedern,

  2. 2.

    einem Betrag für jedes Mitglied in Höhe von je 106.908 Euro für das erste bis fünfte Mitglied, je 85.526 Euro für das sechste bis achte Mitglied, je 64.145 Euro für das neunte bis fünfzehnte Mitglied, je 32.072 Euro für das sechzehnte bis sechsundzwanzigste Mitglied und je 10.691 Euro für das siebenundzwanzigste bis vierunddreißigste Mitglied sowie

  3. 3.

    einem Zuschlag in Höhe von 106.908 Euro für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag).

(3) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen nach Absatz 1 in monatlichen Teilbeträgen für die Zeit, in der sie nach der Geschäftsordnung des Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion haben. Die Geldleistungen nach Absatz 1, die der oder dem Abgeordneten bzw. dem Zusammenschluss der Abgeordneten der dänischen Minderheit zustehen, werden in monatlichen Teilbeträgen für die gesamte Wahlperiode gezahlt.

(4) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht. Der Landtag kann den Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplanes Landespersonal oder, soweit dieses nicht in Anspruch genommen wird, als Äquivalent entsprechende Geldleistungen zur Verfügung stellen.

(5) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben oder für Aufwendungen, für die die Abgeordneten eine Amtsausstattung erhalten, ist unzulässig.

(6) Die Fraktionen dürfen auch über das Ende der Wahlperiode hinaus Rücklagen bis zur Höhe von 60 vom Hundert der jährlichen Mittel nach Absatz 2 bilden.

(7) Rücklagen, die die nach Absatz 6 bestehende Grenze überschreiten, sind spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung an den Schleswig-Holsteinischen Landtag zurückzuzahlen.